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Allgemeiner Rahmen der Nationalversammlung
 

Ein Zweikammern-Parlament

  • Politische Rolle

  • Gesetzgebende Rolle

 

Das parlamentarische Mandat

 

Das Parlamentsrecht

  • Geschäftsordnung

  • Präzedenzfälle

 

Ein Zweikammern-Parlament

Gemäß Artikel 24 der Verfassung besteht das Parlament aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die erste Kammer, die aus der Nationalversammlung von 1789 hervorging, tagt seit zwei Jahrhunderten im Palais Bourbon. Die zweite Kammer, die in den sukzessiven Verfassungen seit 1791 nicht immer vorgesehen war, tagt im Palais du Luxembourg. Beide Kammern unterscheiden sich hinsichtlich ihrer politischen wie auch gesetzgebenden Rolle.

  • Politische Rolle

 Die beiden Kammern haben nicht die gleiche Wählerschaft: Die Nationalversammlung wird in allgemeiner und direkter Wahl gewählt; wahlberechtigt sind rund 40 Millionen in die Wählerliste eingetragene Franzosen. Dagegen wird der Senat in allgemeiner, aber indirekter Wahl von einem Wahlmännergremium, das rund 150.000 Personen umfasst, gewählt.

 

Das Palais Bourbon

 

Am 18. September 1795 wurde das Palais Bourbon zum Sitz einer politischen Versammlung (des Rates der Fünfhundert) gewählt, und am 21. Januar 1798 wurde dort der erste Plenarsaal eingeweiht. Seit dieser Zeit sind die Geschichte des Palais und die Geschichte der Versammlungen, die es unter verschiedenen Bezeichnungen (Gesetzgebender Körper, Abgeordnetenkammer, Nationalversammlung) beherbergte, eng miteinander verflochten. Die Geschichte des Palais nahm aber bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ihren Anfang.

Das Prinzenpalais

Das Palais Bourbon wurde ab 1722 von der Herzogin von Bourbon, einer Tochter Ludwigs XIV. und der Madame de Montespan, auf einem Gelände erbaut, das sie 1720 erworben hatte. Das 1728 fertig gestellte Palais ähnelte in seinem Stil dem Grand Trianon von Versailles und galt im 18. Jahrhundert als "das schönste Schmuckstück nach den königlichen Palästen".

Nach dem Tode der Herzogin von Bourbon erwarb Ludwig XV. das Palais, der es 1764 an den Prinzen von Condé abtrat. Dieser ließ es umbauen und vergrößern. Die Arbeiten dauerten bis 1788. Ein Jahr später floh der Prinz von Condé vor der Revolution und verließ Frankreich für fünfundzwanzig Jahre.

Das erste republikanische Palais

1791 wurde das Palais konfisziert und zum nationalen Gut erklärt. 1794 wurde dann im Palais das künftige Polytechnikum untergebracht, bevor es 1795 dem Rat der Fünfhundert als Tagungsort zur Verfügung gestellt wurde. Die Architekten Gisors und Lecomte wurden beauftragt, dort einen Plenarsaal in Form eines Halbrunds zu bauen, der ohne Unterbrechung bis 1829 benutzt wurde. Von diesem ersten Plenarsaal sind heute nur noch der Schreibtisch des Präsidenten und das Rednerpult erhalten.

1806 wurde beschlossen, zur Seite der Concorde-Brücke hin eine Säulenhalle mit zwölf Säulen hinzuzufügen, die oberhalb einer dreißigstufigen Freitreppe errichtet wurde und das Gegenstück zur Madeleine-Kirche bildet.

Von der Restauration bis heute

Bei der Restauration wollte der Prinz von Condé sein Palais wieder in Besitz nehmen. Er musste es aber an den Staat als Tagungsort der Abgeordnetenkammer vermieten, bevor es im Jahre 1827 endgültig in dessen Eigentum überging. Fünf Jahre lang – die Einweihung fand am 21. November 1832 statt – leitete der Architekt Jules de Joly die Umbauarbeiten, die dem Palais sein heutiges Aussehen verliehen. Er ließ drei "Salons" neben dem Plenaraal hinzufügen und die Bibliothek bauen. Mit der Dekoration der Decken der Bibliothek und eines der Salons wurde Eugène Delacroix beauftragt.

Die im 20. Jahrhundert vorgenommenen Arbeiten betrafen nur die Innenausstattung, entweder um zusätzliche Arbeitsräume zu schaffen (Ausbau des Dachgeschosses) oder um den Erfordernissen des modernen Lebens Rechnung zu tragen (Einrichtung eines Elektrizitätswerks, von Sitzungssälen und eines audiovisuellen Studios, Bau von Parkplätzen, Verkabelung usw.). Neben dem Palais Bourbon verfügt die Nationalversammlung, in der rund 3.000 Personen arbeiten, in unmittelbarer Nähe über drei weitere Gebäude.

 

 Die beiden Kammern werden nicht in gleichen Abständen erneuert: Der Senat ist eine ständige Versammlung, die nicht aufgelöst werden kann. Seine nunmehr für sechs Jahre gewählten Mitglieder werden alle drei Jahre jeweils zur Hälfte erneuert. Das Abgeordnetenmandat, das in der Regel fünf Jahre beträgt, kann durch Auflösung der Nationalversammlung vorzeitig enden. Seit 1958 hat der Präsident der Republik fünfmal von seinem Recht gemäß Artikel 12 der Verfassung Gebrauch gemacht, die Nationalversammlung aufzulösen: 1962, 1968, 1981, 1988 und 1997. Unter dem Begriff "Wahlperiode" (oder "Legislaturperiode") ist der Zeitraum zu verstehen, für den eine Kammer gewählt wird; sie beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit Ablauf des Mandats ihrer Mitglieder oder bei vorzeitiger Auflösung.

 Aufgrund ihres Wahlsystems, das unmittelbarer Ausdruck der Volkssouveränität ist, stellt die Nationalversammlung das wichtigstes Glied im so genannten Mehrheitssystem dar: Bei den Wahlen zur Nationalversammlung bestimmen die Wähler die politische Zugehörigkeit der Mannschaft, die unter der Ägide des Premierministers die Regierung bilden wird, die bei ihren Handlungen von der Mehrheit der Abgeordneten unterstützt wird.

 Laut Verfassung ist die Regierung der Nationalversammlung gegenüber verantwortlich. Auf diese Verantwortung wird später näher eingegangen.
 

  • Gesetzgebende Rolle

Eine Vorlage wird erst dann Gesetz, wenn beide Kammern sie nacheinander beraten – man nennt dies das Pendelverfahren – und in der Regel im gleichen Wortlaut angenommen haben. Die Verfassung weist aber in mehreren Punkten auf die besondere Rolle der Nationalversammlung hin :

 Artikel 39 Absatz 2 bestimmt, dass die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und die Entwürfe von Gesetzen über die Finanzierung der Sozialversicherung zuerst der Nationalversammlung vorgelegt werden.

 Laut Artikel 45 Absatz 4 kann die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlussfassung ersucht werden, wenn trotz der Vermittlung durch einen paritätisch besetzten Ausschuss beide Kammern nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung gelangen.

 In zwei Bereichen kann die Nationalversammlung allerdings nicht den Ausschlag geben: Zum einen bei den Organgesetzen betreffend den Senat, die von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden müssen (Artikel 46 Absatz 4 der Verfassung), und zum anderen bei den Gesetzen zur Änderung der Verfassung; Artikel 89 Absatz 2 bestimmt diesbezüglich : "Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muss von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden.".
 

Das parlamentarische Mandat

Das parlamentarische Mandat zeichnet sich durch zwei Hauptmerkmale aus:

 Es ist allgemein. Dies wurde schon in der ersten französischen Verfassung (3. September 1791) bekräftigt: "Die in den Departements benannten Vertreter sind nicht Vertreter eines bestimmten Departements, sondern der ganzen Nation, und es kann ihnen kein Auftrag erteilt werden." Daraus ergibt sich, dass der Wegfall des Wahlkreises keinen Einfluss auf das Mandat hat, wie dies 1871 sowie 1962 nach Verkündung der Unabhängigkeit Algeriens der Fall war.

— Es ist unabhängig. "Jedes imperative Mandat ist nichtig" (Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung). Dieses rechtliche Verbot bedeutet nicht, dass die Abgeordneten ihren Wählern gegenüber keine Verpflichtungen eingehen oder sich nicht an die Abstimmungsanweisungen ihrer Fraktion halten dürfen. Diese Verpflichtungen und Anweisungen sind aber nur politischer Natur.

Die Unabhängigkeit des Mandats wird durch eine Bestimmung der Geschäftsordnung bekräftigt: "Innerhalb der Nationalversammlung dürfen keine Gruppen zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen gebildet werden, die für ihre Mitglieder die Annahme eines imperativen Mandats zur Folge hätten (...)." (Artikel 23 Absatz 1).
 

Das Parlamentsrecht

Die Geschäftsordnung und Präzedenzfälle bilden die beiden wichtigsten Quellen des Parlamentsrechts.

  • Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung einer parlamentarischen Kammer regelt ihre interne Funktionsweise und die Verfahren ihrer Beratungen. Ferner soll sie unter ihren Mitgliedern für Disziplin sorgen.

Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen werden in Form eines Entschließungsantrags angenommen, der von einem oder mehreren Abgeordneten eingebracht werden kann. Da es sich um die Geschäftsordnung handelt, wird der Entschließungsantrag häufig vom Präsidenten selbst eingebracht, der in der Regel zuvor die Zustimmung der einzelnen Fraktionsvorsitzenden zu seiner Vorlage eingeholt hat. Nach Prüfung durch den für Fragen der Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss (den Rechtsausschuss) oder durch einen Sonderausschuss wird der Entschließungsantrag in der Nationalversammlung zur Beratung gestellt, bevor er dem Verfassungsrat vorgelegt wird.

Die Verfassungsgeber von 1958 bemühten sich, der Verfassung Vorrang vor der Geschäftsordnung einzuräumen. Dies erfolgte auf zweierlei Weise.

Zum einen wurde einem Teil des traditionellen Geschäftsordnungsbereichs Verfassungsrang verliehen, um ihn vor allzu häufigen Änderungen zu schützen. In der Verfassung verankert wurden somit die Anzahl der ständigen gesetzgebenden Ausschüsse, das Pendelverfahren, die Aufstellung der Tagesordnung usw.

Vor ihrer Annahme wie auch vor jeder ihrer Änderungen wird die Geschäftsordnung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verfassung künftig systematisch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. "Die von den beiden parlamentarischen Kammern angenommenen Geschäftsordnungen und Änderungen der Geschäftsordnung übermittelt der Präsident der jeweiligen Kammer dem Verfassungsrat" (Artikel 17 letzter Absatz der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 betreffend den Verfassungsrat).

Erklärt der Verfassungsrat eine Bestimmung der Geschäftsordnung für verfassungswidrig, kann diese nicht zur Anwendung kommen (Artikel 23 letzter Absatz der oben zitierten als Organgesetz erlassenen Verordnung). Ferner kann er seine Entscheidungen mit Auflagen für die Umsetzung der einen oder anderen Bestimmung versehen. Mithin leistet der Verfassungsrat mit seiner Rechtsprechung einen nicht unerheblichen Beitrag zur Herausbildung des Parlamentsrechts.

  • Präzedenzfälle

Sie kompensieren den allzu allgemeinen Charakter der geschriebenen Regeln. Die Präzedenzfälle, die sich aus den Beratungen der Nationalversammlung oder den Beschlüssen einiger ihrer Gremien ergeben, sollen die Anwendungsmodalitäten der Regeln präzisieren, auslegen, vervollständigen, abändern oder Abweichungen davon ermöglichen. In der parlamentarischen Tradition koexistieren seit jeher geschriebenes Recht und ungeschriebene Normen (Präzedenzfälle, Tradition der "Kammer", Rechtsprechung der internen Gremien, …).

 

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